Pressemitteilung:

"Ausschreibungsverfahren Ministeriumsneubau Willy-Brandt-Straße in Stuttgart"

Montag, 8. Dezember 2008

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Sehr geehrter Herr Abgeordneter,das Staatsministerium hat Ihre E-Mail vom 5. November 2008 an den Herrn Ministerpräsidenten wegen des Ministeriumsneubaus an der Willy-Brandt-Straße in Stuttgart an das Finanzministerium zurSehr geehrter Herr Abgeordneter,

das Staatsministerium hat Ihre E-Mail vom 5. November 2008 an den Herrn Ministerpräsidenten wegen des Ministeriumsneubaus an der Willy-Brandt-Straße in Stuttgart an das Finanzministerium zur Beantwortung weitergeleitet.

Hauptkritikpunkt war, das Land stelle sich mit der vorgesehenen Vergabe an einen Generalunternehmer in Widerspruch zu den mittelstandsfreundlichen Vorschriften des Landes.

Das Finanzministerium möchte Ihnen nachfolgend erläutern, warum die Entscheidung für eine Vergabe an einen Generalunternehmer unvermeidbar war.

Das ganz wesentliche Element sind die Rahmenbedingungen des Projekts. Wegen Stuttgart 21 muss die Stadtbahntrasse im Bereich der Willy-Brandt-Straße verlegt werden. Die unmittelbare räumliche Nähe des Ministeriumsneubaus zur neuen Trasse erzwingt eine Fertigstellung des Ministeriumsneubaus bis zum 1. Halbjahr 2011. Hinzu kommt, dass der Neubau für das Innenministerium Lagezentren enthalten wird, weshalb an der Baustelle nur sicherheitsüberprüfte Personen tätig sein dürfen.

Bei einer gewerkeweisen Vergabe müssten vor der Auswahl von Bauunternehmern sowohl die Ausführungsplanung als auch die Leistungsverzeichnisse fertiggestellt werden. Darauf folgen zahlreiche Vergabevorgänge, auf die jeweils Phasen zur Sicherheitsüberprüfung der Firmen beim Landesamt für Verfassungsschutz folgen. Bei jedem Vergabevorgang besteht das Risiko zeitlicher Verzögerungen, wenn z. B. die gewünschte Firma die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt. Der Baubeginn bzw. der Fertigstellungstermin würde sich dadurch leicht um mindestens 6 Monate verschieben.

Dagegen kann der Generalunternehmer parallel zur Ausführungsplanung sicherheitsüberprüft werden und seine ausführenden Firmen festlegen. Bei der Auswahl der Firmen hat der Generalunternehmer keine Vergabevorschriften zu beachten. Die Firmen müssen zwar noch sicherheitsüberprüft werden; der Generalunternehmer kann aber bei der Auswahl bereits überprüfte Firmen nehmen. Dieses kann der Staat nicht.

Falls ein Subunternehmer ausfällt (z. B. erfolglose Sicherheitsüberprüfung, Insolvenz), kann der Generalunternehmer ohne großen Zeitverlust (weil für ihn das öffentliche Vergaberecht nicht gilt) einen Nachfolgeunternehmer beauftragen. In der Summe ergeben diese Aspekte einen erheblichen Zeitvorteil zugunsten des Generalunternehmers. Hinzu kommt, dass dem Land mit dem Generalunternehmer für die Sicherheit ein einziger Partner haftet.

Das Finanzministerium hat daher am 4. Juli 2008 der Vergabe an einen Generalunternehmer zugestimmt.

Diese Verfahrensweise steht in Einklang mit dem Vergaberecht für öffentliche Aufträge. § 97 GWB und § 4 Nr. 3 VOB/A sehen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen die Möglichkeit einer Vergabe an einen Generalunternehmer vor. Auch § 22 des Mittelstandsförderungsgesetzes des Landes und Nr. 5.3 der Mittelstandsrichtlinien des Landes für öffentliche Aufträge lassen die Zusammenfassung mehrerer oder sämtlicher Fachlose bei einem Bauvorhaben zu, wenn dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen Vorteile bringt.

Darüber hinaus werden durch die Vertragsgestaltung bei Baumaßnahmen des Landes gerade auch die Interessen der Handwerker als Subunternehmer gestärkt. In den "Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen" des Bundes und des Landes für Bauverträge werden die Bedingungen definiert, unter denen eine Weitervergabe von Leistungen an Nachunternehmer erfolgen darf. So ist der Auftraggeber gehalten, bei Unteraufträgen kleine und mittlere Unternehmen in dern Umfang heranzuziehen, wie es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu vereinbaren ist. Auch im Rahmen von Unteraufträgen dürfen handwerkliche Leistungen nur von Unternehmen erbracht werden, die nachweislich in der Handwerksrolle eingetragen sind.

Nach Nr. 10.6 der Mittelstandsrichtlinien des Landes hat der Auftragnehmer bei der Weitervergabe von Leistungen an Nachunternehmer bei Bauleistungen die VOB Teil B und bei Liefer- und Dienstleistungen die VOL Teil B zum Vertragsbestandteil zu machen. Den Nachunternehmen dürfen hierbei keine ungünstigeren Bedingungen auferlegt werden, als sie dem Vertrag zugrunde liegen. Dieses gilt insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise.

Darüber hinaus gibt es landesspezifische Ergänzungen zur VOB/A. Danach dürfen Bauaufträge des Landes seit 1997 nur wie folgt vergeben werden:
Das Bauunternehmen muss mindestens 70 Prozent der Leistung, auf die sein Betrieb eingerichtet ist, mit Stammpersonal ausführen. Das Stammpersonal muss auf Anforderung durch die Vergabestelle nachgewiesen werden. Diese Regelung wird auch bei EU-weit auszuschreibenden Vergabeverfahren angewandt.
Das Bauunternehrnen darf nur solche Subunternehmer einsetzen, die ihre Leistung wiederum zu mindestens 70 Prozent mit Stammpersonal ausführen werden.
Die Subunternehmer dürfen ihre Leistung nicht an Subsubunternehmer weitergeben.

Eine aktuelle Auswertung der Bauaufträge der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg über den Zeitraum von 2003 bis 2007 weist nach, dass 99,8 Prozent der ca. 150.000 erteilten Aufträge gewerkeweise vergeben wurden. Betrachtet man das Finanzvolumen von 2,256 Mrd. Euro in diesem Zeitraum, wurden 87,4 Prozent der Bauauaufträge gewerkeweise vergeben. Unter den gewerkeweise vergebenen Aufträgen befanden sich keineswegs nur kleinere Projekte: Insgesamt sind darin 245 Großprojekte mit Auftragswerten von mindestens 1,25 Mio. Euro im Einzelfall enthalten.

Bei den gewerkeweise vergebenen Aufträgen kann nach allen Erfahrungen davon ausgegangen werden, dass diese nahezu ausschließlich an Handwerksbetriebe vergeben wurden.

Nach den Erfahrungen des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg werden rund 80 Prozent der Bauaufträge im Wettbewerb an Unternehmen aus der jeweiligen Region, in der die Baustelle liegt, vergeben. Von den restlichen ca. 20 Prozent kommen die Auftragnehmer zu jeweils rund einem Drittel aus anderen Regionen des Landes Baden-Württemberg, den anderen alten Bundesländern und den neuen Bundesländern. Trotz der Öffnungstendenzen des EU-Rechts gehen nur ganz vereinzelt Aufträge auch einmal an einen Auftragnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Sie mögen daraus ersehen, dass es dem Finanzministerium ernst ist mit der Mittelstandsfreundlichkeit bei der Vergabe von Bauaufträgen. Generalunternehmer werden nach wie vor nur in den seltenen Fällen, in welchen es sachlich geboten und vergaberechtlich zulässig ist, berücksichtigt.

Mit freundlichen Grüßen


Knödler
Ministerialdirigent

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